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Art 40 GO (Bayern) — Berufung und Aufgaben

Gemeindeordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.