Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 41 Rechtsstellung
Stand: 25.08.2026
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig.