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Art 3 Städte und Märkte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/3#abs-1 (1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/3#abs-2 (2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/3#abs-3 (3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

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