Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

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Art. 1 Begriff

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

→Art. 2