Gesetze / Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

GO-MEDAS

§ 6 Ladung zur Sitzung

Stand: 12.09.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/6#abs-1 (1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/6#abs-2 (2) In der Ladung ist anzugeben, ob eine Sitzung in Präsenz, eine Online-Sitzung oder hybride Sitzung (§ 5 Absatz 1) stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/6#abs-3 (3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/6#abs-4 (4) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung nach Maßgabe des § 7 beizufügen.

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