Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/84?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Kosten werden nicht erstattet.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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