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§ 17 GNotKG — Fortdauer der Vorschusspflicht

Gerichts- und Notarkostengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.