Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/103#abs-1 (1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/103#abs-2 (2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfeordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 103 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
- LG Düsseldorf, 14.10.2024 – 25 OH 13/22Zitiert von 2
- OLG München, 29.04.2019 – 31 Wx 221/19 Kost
- KG, 20.08.2018 – 9 W 63/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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