Gesetze / Gießereimechanikerausbildungsverordnung
GMAusbV§ 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
einen Auftrag zu planen,
2.
Berechnungen durchzuführen,
3.
gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,
4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie
5.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.