Gesetze / Gießereimechanikerausbildungsverordnung

GMAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
2.
Skizzen anzufertigen,
3.
Fertigungsstrategien festzulegen,
4.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie
5.
technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GMAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 12 § 14