Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnastiklehrerprüfungsordnung
GLPO§ 6 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/6#abs-2 (2) Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/6#abs-3 (3) Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/6#abs-4 (4) Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.