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§ 6 GLPO (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Gymnastiklehrerprüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.

(2) Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.

(4) Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.