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# § 6 GLPO (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Gymnastiklehrerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.

(2) Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.

(4) Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.

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Zitiervorschlag: § 6 GLPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLPO/6

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