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GLKrWO

§ 9 Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/9#abs-1 (1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/9#abs-2 (2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/9#abs-3 (3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteherin und Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.

§ 8 § 10