Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 10 Niederschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/10#abs-1 (1) Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführerinnen und Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/10#abs-2 (2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/10#abs-3 (3) Niederschriften des Wahlausschusses sind von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.

§ 9 § 11