Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 79 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79#abs-1 (1) Der Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender Reihenfolge:

1. Stimmen für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters,

2. Stimmen für die Wahl der Landrätin oder des Landrats,

3. Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,

4. Stimmen für die Wahl der Kreisrätinnen und Kreisräte.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79#abs-2 (2) Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79#abs-3 (3) Mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist vorbehaltlich einer Anordnung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG unmittelbar nach Schluss der Abstimmung zu beginnen. Am Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl zu ermitteln und festzustellen. Kann das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen. Die Gemeinde kann in diesem Fall bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis am Tag nach der Wahl in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79#abs-4 (4) Wird das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu verwahren. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. Werden diese Unterlagen an einen anderen Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung, begleitet werden.

§ 78 § 79a