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GLKrWO

§ 79a Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79a#abs-1 (1) Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. Hierauf wird die Wahlurne geleert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79a#abs-2 (2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/79a#abs-3 (3) Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 79 § 79b