Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 78 Stichwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/78#abs-1 (1) Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. Im Anschluss daran hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. Gleichzeitig verständigt sie oder er die an der Stichwahl teilnehmenden Personen und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/78#abs-2 (2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.

§ 77 § 79