Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 42 Niederschrift über die Aufstellungsversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/42#abs-1 (1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/42#abs-2 (2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

1. die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,

2. Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,

3. die Zahl der teilnehmenden Personen,

4. bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,

5. der Verlauf der Aufstellungsversammlung,

6. das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,

7. die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,

8. auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/42#abs-3 (3) Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen. Die die Versammlung leitende Person und zwei Wahlberechtigte, die an der Versammlung teilgenommen haben, sollen in der Niederschrift versichern, dass die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 3 GLKrWG, § 39 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie die Festlegungen nach Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 beachtet worden sind.

§ 41 § 43