Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 39 Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/39#abs-1 (1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/39#abs-2 (2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zur Landrätin oder zum Landrat und zur Kreisrätin oder zum Kreisrat bewerben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/39#abs-3 (3) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/39#abs-4 (4) Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich entweder durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/39#abs-5 (5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.