Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 41 Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/41#abs-1 (1) Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbende Person gewählt werden soll. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist nach Abs. 2 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/41#abs-2 (2) Als sich bewerbende Person ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für das Verfahren beim Losentscheid gilt § 91 entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlausschusses die Aufstellungsversammlung tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/41#abs-3 (3) Die sich bewerbende Person kann statt in einer gemeinsamen Versammlung mehrerer Wahlvorschlagsträger in getrennten Versammlungen aufgestellt werden. Dabei hat die Aufstellungsversammlung zu beschließen, ob und mit welchen weiteren Wahlvorschlagsträgern ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden kann; sie sollen das gemeinsame Kennwort festlegen. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.