Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 37 Eintragung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/37#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/37#abs-2 (2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:
1. § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 4, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 5 für die Antragstellung,
2. § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 4, Abs. 3 für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten ist der Vermerk „E“ oder „Eintragungsschein“ einzutragen,
3. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,
4. § 27 Abs. 1 für die Versendung der Eintragungsscheine,
5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,
6. § 29 für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/37#abs-3 (3) Die Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, der beauftragten Person der Gemeinde. In der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins einzutragen. Die Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/37#abs-4 (4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften nicht mehr erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/37#abs-5 (5) Auskünfte über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Zur Eintragung darf nur die laufende Seite vorgelegt werden.