Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 27 Versendung von Wahlscheinen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/27#abs-1 (1) Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage gekennzeichnet und der wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. Sie ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/27#abs-2 (2) Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.