Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 23 Wahlscheinanträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/23#abs-1 (1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Die den Antrag stellende Person muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/23#abs-2 (2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein. Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/23#abs-3 (3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins die zuständige Wahlvorsteherin oder den zuständigen Wahlvorsteher für den Stimmbezirk der wahlberechtigten Person zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/23#abs-4 (4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/23#abs-5 (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken. Sie sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 22 § 24