Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

GLKrWO

§ 101 Anlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Eine Abänderung der Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.

§ 100 § 102