Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
GLKrWO§ 101 Anlagen
Stand: 25.08.2026
Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Eine Abänderung der Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.