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§ 101 GLKrWO (Bayern) — Anlagen

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Eine Abänderung der Bezeichnungen Gemeinde und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.