Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 7 Wahlehrenamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/7#abs-1 (1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/7#abs-2 (2) Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertretungen und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/7#abs-3 (3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.

Art 6 Art 7a