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# Art 7 GLKrWG (Bayern) — Wahlehrenamt

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.

(2) Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertretungen und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.

(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.

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Zitiervorschlag: Art 7 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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