Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
GLKrWGArt 41 Amtszeit der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/41#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/41#abs-2 (2) Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.