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GLKrWG

Art 41 Amtszeit der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/41#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/41#abs-2 (2) Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.

Art 40 Art 42