Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

GLKrWG

Art 40 Wahlrechtsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/40#abs-1 (1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/40#abs-2 (2) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/40#abs-3 (3) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Art 39 Art 41