Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 93 Einstellung

Stand: 08.07.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/93#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer

1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/93#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 92 § 94