Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/92#abs-1 (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/92#abs-2 (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

§ 91 § 93