Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/52#abs-1 (1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/52#abs-2 (2) In die Berechnung gehen ein
Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/52#abs-3 (3) Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/52#abs-4 (4) Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/52#abs-5 (5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.