Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 45 Protokoll über die Verteidigung

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/45#abs-1 (1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/45#abs-2 (2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/45#abs-3 (3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

§ 44 § 46