Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 46 Bewertung der Verteidigung
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/46#abs-1 (1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/46#abs-2 (2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.