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§ 45 GKrimDVDV 2020 — Protokoll über die Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.