Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.

§ 110 § 112