Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 110 Prüfungsamt

Stand: 17.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/110#abs-1 (1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/110#abs-2 (2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/110#abs-3 (3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

§ 109 § 111