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GKGBbg§ 32 Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-1 (1) Der Beitritt setzt einen Antrag bei dem Zweckverband voraus. In dem Antrag soll erklärt werden, welche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Forderungen mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-2 (2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes bei dem Zweckverband voraus. Ist beim Austritt eine Auseinandersetzung notwendig, schließen das austrittswillige Verbandsmitglied, der Zweckverband und soweit erforderlich weitere Beteiligte eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-3 (3) Einigen sich die Beteiligten nach mindestens zwei ernsthaften Einigungsversuchen nicht, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid. Der Antrag muss den Austrittsgrund sowie den Stand der Einigungsgespräche mit den offenen Streitpunkten und den von den Beteiligten vorgeschlagenen Lösungen dokumentieren. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und die Kostentragung der Beteiligten in dem Bescheid regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-4 (4) Anstelle des Verfahrens nach Absatz 3 können die Beteiligten eine Schiedsvereinbarung schließen oder ein Schiedsverfahren in der Verbandssatzung vorsehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-5 (5) Über den Antrag auf Beitritt oder Austritt entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung. Für die öffentliche Bekanntmachung und die Wirksamkeit der Änderung gilt § 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-6 (6) Erklärt ein Verbandsmitglied eine Kündigung, gilt dies als Antrag nach Absatz 2. Das kündigende Verbandsmitglied hat einen Anspruch auf Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 5, soweit das Recht zur Kündigung aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/32#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für einen sachlich oder örtlich begrenzten Beitritt oder Austritt eines Beteiligten, der bereits Verbandsmitglied ist.