Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 1 Kooperationshoheit
Stand: 01.08.2026
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1 Entscheidung zu § 1 GKGBbg →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/1#abs-1 (1) Kommunen können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten. Dies gilt für alle Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/1#abs-2 (2) Eine kommunale Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/1#abs-3 (3) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Die Ämter, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten werden den Kommunen gleichgestellt, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/1#abs-4 (4) Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer Kommune eines anderen Landes ist möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist.