Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 23 Insolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.01.2010 – 17 W 343/09
- LG Bonn, 03.11.2009 – 6 T 300/09
- AG Göttingen, 11.03.2009 – 71 IN 128/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.08.2006 – I-10 W 57/06
- BGH, 24.09.2009 – IX ZR 234/07Insolvenzrecht: Keine persönliche Haftung der Gesellschafter einer OHG für Kosten des Insolvenzverfahrens und Masseverbindlichkeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Düsseldorf, 17.02.2002 – VII-Verg 18/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.11.2023 – II ZR 69/22Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft: Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters bei nachrangigen Zinsforderungen; Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des InsolvenzverwaltersZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.07.2023 – Verg 46/22
- OLG Dresden, 24.01.2023 – 12 W 636/22
72 Entscheidungen zu § 23 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-1 (1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-2 (2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-3 (3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-4 (4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-5 (5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-6 (6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/23#abs-7 (7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.