Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 17 Geltungsdauer, Kündigung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-1 (1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-2 (2) Er kann von jedem Trägerland durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Trägerländern jeweils zum Jahresende mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages geschlossenen Verwaltungsabkommen. Eine isolierte Kündigung der Verwaltungsabkommen gemäß § 2 dieses Staatsvertrages ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-3 (3) Durch das Ausscheiden eines Trägerlandes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Trägerländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch den Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-4 (4) Im Falle der Kündigung durch den Freistaat Sachsen wird die Anstalt mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. Die Trägerländer verpflichten sich zum Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung bis zum 31. Dezember des auf die Kündigungserklärung folgenden Jahres. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über den angemessenen Zeitraum bis zur Beendigung der Auftragserledigung durch die Anstalt an den Standorten in Leipzig und Dresden, die Verteilung des Anstaltsvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Kündigung oder die Übernahme des Personals. Der vom Gesamtpersonal zu übernehmende Anteil der einzelnen Trägerländer entspricht, sofern keine anderslautende Einigung erfolgt, ihrem Anteil nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. Erklärt sich ein Land zur Aufnahme eines höheren Anteils bereit, reduziert sich der Anteil der übrigen Trägerländer entsprechend. Für das Übergehen der Beamtinnen und Beamten gelten die im 3. Abschnitt des Beamtenstatusgesetzes und des Sächsischen Beamtengesetzes für den Fall des vollständigen Übergangs der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere getroffenen Regelungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-5 (5) Im Falle der Kündigung durch ein anderes Trägerland besteht die Anstalt unter Trägerschaft der übrigen Länder weiter. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den verbleibenden Trägerländern und dem kündigenden Land umfasst insbesondere eine Feststellung darüber, welcher Teil der Beschäftigten der Anstalt von der Kündigung des Landes betroffen ist. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Die Auseinandersetzungsvereinbarung trifft weiter Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten durch das kündigende Land sowie über die Kündigung oder Übernahme der weiteren betroffenen Beschäftigungsverhältnisse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/17#abs-6 (6) Absatz 4 ist im Falle einer einvernehmlichen Auflösung der Anstalt entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18