Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
GKDZ-StV§ 15 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung
Stand: 21.08.2026
Wird dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, meldet er dies der oder dem Verantwortlichen unverzüglich.