Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.