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GGebV

§ 6 Höhe der Gebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/6#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach den anliegenden Verzeichnissen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/6#abs-2 (2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/6#abs-3 (3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/6#abs-4 (4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/6#abs-5 (5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Dienststellen des Freistaates Bayern festgesetzten Dienststunden oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr und nach 20 Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.

§ 5 § 7