Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsgebührenverordnung
GGebV§ 7 Pauschalabkommen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-1 (1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-2 (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-3 (3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-5 (5) In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/7#abs-6 (6) Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.