Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsgebührenverordnung

GGebV

§ 5 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.

§ 4 § 6