Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitsgebührenverordnung

GGebV

§ 4 Erstattungsfreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/4#abs-1 (1) Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGebV/4#abs-2 (2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.

§ 3 § 5