nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 GGebV (Bayern) — Erstattungsfreiheit

Gesundheitsgebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.

(2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.