Gesetze / Gefahrgutverordnung See GGVSee § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Zur aktuellen Fassung → Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.